Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB :
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Castroper Bauelemente UG haftungsbeschränkt (Stand: Januar 2018)

I. Allgemeines
1. Für Verträge zwischen uns (Auftragnehmer) und unseren Kunden (Auftraggeber) gelten nachfolgende Bestimmungen in der aufgeführten Reihenfolge:
a) Der Vertrag einschließlich fixierter Individualabreden sowie die für den jeweiligen Auftrag angefertigten Pläne und Zeichnungen.
b) Die hier aufgeführten Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
c) Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B).
2. Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle unsere Beratungen, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und die gesamten gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden Gültigkeit.

II. Angebote, Vertragsabschluss und Preise
1. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte und werden deshalb ausdrücklich als nicht verbindlich anerkannt. Prospekte, Mustertafeln, Musterausschnitte, Drucke, Materialproben und Materialmuster dienen der Information des Kunden und enthalten keine Beschaffenheitsvereinbarung.
2. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Unterlagen beschrieben, ohne dass dieses eine Garantie im Sinne des § 443 BGB darstellt.
3. Für Leistungen, die auf Grund bauseitiger Gegebenheiten oder Wünschen des Auftraggebers von baurechtlichen Vorschriften abweichen, haftet der Auftragnehmer nicht.
4. Mündliche Absprachen sind nur nach schriftlicher Bestätigung unsererseits verbindlich.
5. Alle Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Auftragserteilung freibleibend. Der Vertrag kommt durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Bestellungen und Auftragsbestätigungen sind für den Auftragnehmer verbindlich, wenn er nicht innerhalb von 3 (drei) Wochen schriftlich widerspricht. Dies gilt auch für Verträge, die auf Messen zustande gekommen sind.
6. Stellt sich bei der technischen Bearbeitung heraus, dass gegenüber dem im Auftrag angegebenen Umfang Veränderungen eintreten, behält sich der Auftragnehmer Preisanpassungen vor.
7. Ergeben sich nach Vertragsabschluss Änderungen der Berechnungsgrundlage (insbesondere Erhöhung der Rohstoffpreise, Löhne, Import- und Umsatzsteuer sowie durch andere Umstände), so sind wir berechtigt, den Vertragspreis im angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlage zu erhöhen.
8. Maßabweichungen, die sich auf Grund einer nachträglichen Änderung der Planung oder Bauausführung gegenüber der Vereinbarung ergeben, berechtigen uns gemäß §2 Nr. 7 VOB/B auch im Falle eines Pauschalvertrages zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung.
9. Räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Grund vertraglicher Abnahmeverpflichtungen für eine Vielzahl von Bestellungen einen Sonderpreis für den einzelnen Auftrag ein, und kommen innerhalb der Vertragslaufzeit nicht alle im Vertrag niedergelegten Aufträge zur Ausführung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen Sonderpreis und normalem Preis gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste zu fordern. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtausführung bleibt hiervon unberührt.
10. Stellt sich bei der Bearbeitung heraus, dass der Auftrag nicht oder ungenügend ausführbar ist, kann der Auftragnehmer entschädigungsfrei vom Vertrag zurücktreten.

III. Leistungsumfang und Qualität
1. Holz ist ein Naturprodukt und daher sind Farbtöne und Maserungen nie gleichmäßig; es können auch erhebliche Abweichungen in Farbe und Struktur bestehen. Beizfarben können auf Massivholz lebhafte Schattierungen aufweisen, besonders an Längsstößen, gerundeten Teilen, an Stirnenden, und bei Bauteilen, die erst bei der Montage eingepasst werden. Naturbedingte Unterschiede zwischen einzelnen Werkteilen stellen keinen Reklamationsgrund dar. Holztreppen können knarren, weil Holz arbeitet. Durch Lichteinwirkung kann sich die Farbe des Holzes verändern. Bei langen Bauteilen und allen Übergängen, Krümmlingen in gerade Teile sind Längsstöße oder Verzinkungen möglich, bei rundgeleimten Bauteilen Furnierstöße.
2. Wenn nicht eine bestimmte Holzsortierung gesondert vereinbart oder bemustert wird, gelten die Sortierbestimmungen der DIN 68368 „Laubschnittholz für Treppenbau-Gütebedingungen“, auch sinngemäß für andere Hölzer als Buche oder Eiche. Abweichungen von vorgelegten Holzmustern sind möglich und zulässig, soweit sie sich im Rahmen der natürlichen und für die jeweilige Holzart eigentümlichen Farb- und Strukturbreite bewegen.
3. Bei Natursteinen sind Bemusterungen unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen des Steins, Handmuster und Abschläge können niemals alle Unterschiede in Farbe, Zeichnung und Gefüge in sich vereinigen. Für die bei Naturstein vorkommenden Farbunterschiede, Adern, Risse, Trübungen, Änderungen, Tupfen, Poren, Striemen und andere natürliche Eigenschaften wird keine Haftung übernommen; sie stellen auch keinen Mangel dar. Auskittungen und Verklammerungen sind bei bunten Steinen unvermeidlich und werden fachgemäß durchgeführt. Bei gelieferten Natursteinplatten ist hinsichtlich der Stärke eine Toleranz von mindestens 10% zu gewähren.
4. Für alle vereinbarten Dimensionen behalten wir uns Toleranzen von 5% vor. Soweit statische Erfordernisse dies notwendig machen, behalten wir uns auch weitergehende Änderungen der Dimensionen vor. Ein Einspruch des Auftraggebers kann nur geltend gemacht werden, wenn die Änderungen für ihn unzumutbar wären.
5. Es ist Aufgabe des Auftraggebers zu prüfen, ob die angebotenen Produkte der von ihm gedachten Widmung hinsichtlich der Baubestimmungen entsprechen.
6. Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für die ungehinderte Anlieferungs- und Einbaumöglichkeiten der Produkte zu schaffen. Wasser und Energie für die Montagen hat der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Kosten eigener Zufahrtswege und Parkplätze, Stemm- und Maurerarbeiten, Entfernen alter Anlagen (falls nicht anders vereinbart), grober Verunreinigungen oder vorheriges Ausräumen der Baustelle werden von uns gesondert berechnet. Kosten für dadurch entstandene Nacharbeiten oder Beseitigung von Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu Tragen.
7. Deckenkanten bzw. Böden am Beginn sowie am Ende der Treppe sind von Installationen frei zu halten. Für durch Montagebohrungen entstandene Schäden haften wir nicht; wir sind nicht zur Prüfung des Untergrundes oder von Installationen verpflichtet. Auf Wunsch können Zeichnungen mit sämtlichen Anschlusspunkten zur Verfügung gestellt werden.
8. Einplanungs-, Architektur- und Ingenieursleistungen sowie statische Berechnungen sind gemäß HOAI gesondert zu vergüten.

IV. Lieferungen und Lieferfristen
1. Podeste und Handläufe können aus logistischen oder fertigungstechnischen Gründen geteilt sein.
2. Über Verzögerungen des Baufortschrittes und deren Dauer hat uns der Kunde baldmöglichst nach Inkenntnisnahme zu unterrichten.
3. Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten, wenn unser Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er für behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne, Unterlagen zur Spezifikation des Vertragsgegenstandes, Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Anzahlungen zu sorgen hat.
4. Unsere im Angebot angegebenen Lieferfristen sind unverbindliche Abgangstermine. Der endgültige Liefer- und Einbautermin wird kurzfristig vom Auftragnehmer bekannt gegeben und mit dem Kunden abgesprochen. Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
5. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Restlieferung oder Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen. Nicht zu vertreten haben wir z. B. unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Unterlieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unseres eigenen Betriebs abhängig ist, eintreten. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
6. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens 3 Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann unser Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch gegen uns wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es liegt ein Personenschaden vor.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der gelieferten, sowie auch der montierten Ware vor. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich der Auftragnehmer nicht ausdrücklich hierauf beruft.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte und/oder montierte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Ansprüchen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.

VI. Gewährleistung
1. Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Kunden und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie z. B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden.
2. Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von Ziff. VI. 1. sind. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
3. Bei Käufen haften wir für Mängel unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Unser Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Eingang unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung des Vertragsgegenstandes schriftlich bei uns anzuzeigen.
a) Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in der gleichen Weise bei uns geltend zu machen. Bei nicht Vormund/ oder fristgemäßer Rüge gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt.
b) Unser Kunde hat unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen. Anderenfalls entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche. c) Wir leisten keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung. Entgegen den von uns zum Vertragsinhalt gemachten Hinweisen oder Richtlinien entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns.
d) Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertraggegenstandes.
e) Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns unser Kunde angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann unser Kunde Minderung verlangen. Weiter gehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein.
f) Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen unseres Kunden, soweit Mängel darauf beruhen.
g) Nach Auslieferung und/oder Montage auftretende Rissbildung der Verzug von Holzteilen, die auf Witterungseinflüsse, Temperatur und Luftfeuchtigkeits-schwankungen zurückzuführen sind, bilden keine Mängel. Durch falsche Pflege entstandene Flecken und Beschädigungen sind ebenso wenig Mängel der Kaufsache wie die natürliche Abnutzung des Materials.
4. Bei Bauleistungen leisten wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Gewähr wie folgt:
a) Unsere Gewährleistung richtet sich nach § 13 VOB/B. Es wird somit unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche unseres Kunden mit der Maßgabe Gewähr übernommen, dass Mängel, die sich innerhalb von 2 Jahren nach Abnahme herausstellen, binnen angemessener Frist durch Nachbesserung beseitigt werden. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Zu einer Nachbesserung sind wir erst verpflichtet, wenn unser Kunde seine Zahlungsverpflichtung bis auf einen der mangelhaften Leistung angemessenen Teil erfüllt hat.
b) Die Abnahme richtet sich ausdrücklich nicht nach § 12 Ziff. 1 und 5 VOB/B. Die Abnahme muss sofort nach Fertigstellung der Montage erfolgen. Ist der Aufraggeber dazu nicht imstande oder nicht bereit, so wird die Abnahme nach Ingebrauchnahme als erfolgt angesehen. Wir schließen Abnahmefristen nach § 12 VOB/B aus.
c) Ein Wandlungs- oder Rücktrittsrecht entsteht nur dann, wenn die Nachbesserungen erfolglos bleiben und wenn die Belassung des noch vorhandenen Mangels trotz Preisminderung für den Kunden unzumutbar ist.
d) Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen von ausdrücklich, vertraglich zugesicherter Eigenschaften. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

VII. Zahlungen
1. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der vereinbarten Währung sofort ohne Abzug zahlbar. Skonto wird nur nach besonderer Vereinbarung gewährt.
2. Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, können wir dem Kunden eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so haben wir vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen. Außerdem sind wir berechtigt, ausstehende Arbeiten und Lieferungen bis zur Zahlung einzustellen.
3. Die Geltung von § 16 Ziff.3 Abs. 2 und 4 VOB/ Teil B wird ausdrücklich ausgeschlossen.

VIII. Schadenersatz und Rücktritt
1. Werden die vereinbarten Zahlungstermine vom Kunden nicht eingehalten, stehen uns die Rechte aus § 288 BGB (Geltendmachung von Verzugszinsen) zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Zahlungsziele über zukünftige Leistungen neu zu vereinbaren.
2. Kommt unser Kunde mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz in Höhe von 60% des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreteren höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme, zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn sich nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte für die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden im Sinne von Ziff. IV. 3. ergeben.

IX. Schutzrechte
1. Haben wir nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten Teilen unseres Kunden zu liefern, so haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden unseren Kunden gegebenenfalls auf uns bekannte Rechte hinweisen. Unser Kunde hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Bei uns bis dahin angefallene Kosten gehen zu Lasten unseres Kunden. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Kosten eventueller Rechtsstreite hat unser Kunde zu übernehmen.
2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch auf Kosten unseres Kunden zurückgesandt, anderenfalls sind wir berechtigt, diese 3 Monate nach Abgabe unseres Angebotes zu vernichten.
3. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserstellung und Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Für den Fall einer Vertragswidrigen Verwendung verpflichtet sich der Kunde zu angemessener Vergütung und gegebenenfalls zu Schadenersatz.

X. Schlussbestimmungen
1. Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von unserem Kunden erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgebers zu verarbeiten, insbesondere auch den Kreditversicherern die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.
2. Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist der Ort der Baustelle. Erfüllungsort für die Zahlungen ist unser Firmensitz (Castrop-Rauxel).
3. Gerichtsstand ist in allen Fällen, und zwar auch für alle künftigen Ansprüche aus dem Geschäft einschließlich solcher aus Wechsel, Schecks und anderer Urkunden das für den Erfüllungsort der Zahlung zuständige Gericht.
4. Auf sämtliche Geschäfte, einschließlich Scheck- und Wechselgeschäfte, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich der in Deutschland geltenden Handelsbräuche und technischen Gepflogenheiten, Anwendung. UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.
5. Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame Regelung, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.
6. Die den römischen Ziffern nachgestellten Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle oder rechtliche Bedeutung, insbesondere nicht die der abschließenden Regelung.